Erläuterungen zur Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung ist das - in der Regel zeitlich begrenzte - Ausleihen eines Arbeitnehmers zur Arbeit im Betrieb eines Dritten, des "Entleihers". Häufig wird die Arbeitnehmerüberlassung auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung fallen Arbeitsvertrag und Arbeitsleistung auseinander. Der Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers besteht weiter mit dem Verleiher. Die Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt typischerweise beim Entleiher, der für die Zeit der Entleihe auch die Weisungsbefugnis übernimmt. Zwischen Verleiher und Entleiher besteht zumeist ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in dem die entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften regelt ist.
Den rechtlichen Rahmen bildet das "Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung" (kurz Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, AÜG). Es regelt die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher). Zudem beschreibt das AÜG die Rechte des Leiharbeitnehmers und die Pflichten des Verleihers. Grundsätzlich unterscheidet das AÜG zwischen erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung. Die aktuelle Version des AÜG finden Sie hier.
Erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung
Die erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung fällt weitestgehend nicht unter das die Bestimmungen des AÜG. Sie ist zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweigs unter anderem möglich:
- zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht oder
- zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
Damit sollen gelegentlich auftretende Überlassungsfälle von der Erlaubnispflicht ausgeklammert werden, wie zum Beispiel die Abdeckung eines kurzfristigen Spitzenbedarfs eines anderen Unternehmens. Diese Privilegierung ist geboten, um zum Beispiel die gelegentliche Überlassung durch Handwerksbetriebe oder gemeinnützige Organisationen nicht unnötig zu erschweren. (Quelle: Begründung der Bundesregierung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 16.2.2011, verkürzt)
Aus dem Anwendungsbereich des AÜG fällt damit grundsätzlich die einmalige und kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung heraus. (Quelle: Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 451/11, Abs. 20, verkürzt)
Im Fall der erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung entfällt auch die Anforderung, einem Leiharbeiter vergleichbare Arbeitsbedingungen zu gewähren (Grundsatz der Gleichstellung beziehungsweise Equal-Pay).
Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung
Für die erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung stellt die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag eine Erlaubnis aus. Details hierzu finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.
Zu beachten ist, dass der Verleiher bei erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die beim Entleiher für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen gewähren muss (Grundsatz der Gleichstellung beziehungsweise Equal-Pay).
Möglichkeiten im Baugewerbe
AÜG §1b "Einschränkungen im Baugewerbe" schränkt die Anwendung der Arbeitnehmerüberlassung stark ein. Allerdings erlaubt das Gesetz die Überlassung für Betriebe des Baugewerbes untereinander, soweit alle weiteren Regelungen des AÜG eingehalten werden. Dies gilt derzeit für Betriebe folgender Branchen:
- Abbruchgewerbe
- Baugewerbe
- Dachdeckerhandwerk
- Garten- und Landschaftsbau
- Gerüstbauer
Zustimmung des Arbeitnehmers
Für die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Dritten ist grundsätzlich das Einverständnis des Arbeitnehmers nötig. Nach § 613 Satz 2 BGB ist der Anspruch des Arbeitgebers auf Erbringung der Arbeitsleistung "im Zweifel nicht übertragbar". Eine solche Übertragung bzw. das Recht des Arbeitgebers dazu bedarf einer klaren rechtlichen (in der Regel arbeitsvertraglichen) Grundlage im bestehenden Arbeitsvertrag oder setzt das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers voraus.
Einen anwaltlich überprüften Vorschlag zur Ergänzung zum Arbeitsvertrag finden Sie im Mitgliederbereich unter dem Menüpunkt "Download".
Unterschied Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag
Der Unterschied zwischen Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) und Werkvertrag liegt darin, dass bei Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) ein Unternehmen Arbeitnehmer bestellt und Arbeitszeit bezahlt und bei einem Werkvertrag ein Unternehmen ein Werk bestellt und den Erfolg bezahlt.
Das Konzept des Werkvertrages kann eine sinnvolle Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung darstellen. Dabei ist auf eine strikte Trennung zwischen dem eigenen Unternehmen und dem Auftraggeber zu achten. STAFFCHUM bietet an, Projekte mittels Werkvertrag zu vermitteln (Details siehe hier).
WICHTIGER HINWEIS: STAFFCHUM kann im Rahmen seines Internetauftritts nur allgemeine und unverbindliche Erläuterungen zur Arbeitnehmerüberlassung bieten. Die individuelle Situation Ihres Unternehmens wird dabei nicht betrachtet. Wenn Sie konkret eine Arbeitnehmerüberlassung planen, dann wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Rechtsanwalt.